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   LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08   

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LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08 (https://dejure.org/2011,125532)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2011 - L 10 U 3300/08 (https://dejure.org/2011,125532)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2011 - L 10 U 3300/08 (https://dejure.org/2011,125532)
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  • BSG, 28.10.1966 - 2 RU 2/62
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).

    Dies gilt auch dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen, wie eine Werksambulanz in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., vom 31.01.1974, a.a.O. und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in einer Werksambulanz verabreichten Hilfeleistungen einerseits zwar den rein persönlichen Belangen des Beschäftigten zu Gute kommen - vorliegend also der Linderung oder Beseitigung von Schmerzzuständen -, andererseits aber der durch eine solche Betriebseinrichtung erzielte Erfolg verhindert, dass die Beschäftigten, wegen ihrer Unpässlichkeit oder Schmerzen ihre Arbeit nicht länger vollwertig verrichten können oder sogar vorzeitig abbrechen müssen, vielmehr mit Hilfe der Werksambulanz in die Lage gesetzt werden, ihre Gesundheitsstörungen zu überwinden und sogleich weiter zu arbeiten, ohne erst - durch Aufsuchen außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher Stellen - mehr oder minder viel Zeit von der Arbeitsschicht zu versäumen (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.; Urteil vom 26.05.1977, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Damit sind die aufgezeigten allgemeinen Vorteile, die das Unternehmen aus dem Besuch der Werksambulanz, insbesondere also die Zeitersparnis beim Aufsuchen des Klägers im Verhältnis zur Inanspruchnahme von Hilfe außerhalb des Betriebes (z.B. Hausarzt, Krankenhausambulanz), zog, an sich als ausreichend für die Herstellung eines wesentlichen betrieblichen Zusammenhangs zu erachten (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Denn diese Erwägungen (dass durch das Aufsuchen der Werksambulanz mit einem größeren Verlust an Arbeitszeit verbundene Wege erspart werden) beziehen sich - so das Bundessozialgericht ausdrücklich (Urteil vom 28.10.1966, a.a.O. und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.) - ausschließlich auf den Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Wegen während der Arbeitszeit.

    Die ärztliche Behandlung als solche ist auch in derartigen Fallgestaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., für den Fall der Verabreichung von Medikamenten durch die Werksambulanz; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O. zur allgemeinen Grippeschutzimpfung).

    Hierzu genügt es nicht, dass der Versicherte sich von der Werksambulanz behandeln lässt, anstatt diese Behandlung außerhalb des Betriebes zu suchen (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.).

  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73

    Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Grippeschutzimpfung - Finanzierung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).

    Dies gilt auch dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen, wie eine Werksambulanz in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., vom 31.01.1974, a.a.O. und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in einer Werksambulanz verabreichten Hilfeleistungen einerseits zwar den rein persönlichen Belangen des Beschäftigten zu Gute kommen - vorliegend also der Linderung oder Beseitigung von Schmerzzuständen -, andererseits aber der durch eine solche Betriebseinrichtung erzielte Erfolg verhindert, dass die Beschäftigten, wegen ihrer Unpässlichkeit oder Schmerzen ihre Arbeit nicht länger vollwertig verrichten können oder sogar vorzeitig abbrechen müssen, vielmehr mit Hilfe der Werksambulanz in die Lage gesetzt werden, ihre Gesundheitsstörungen zu überwinden und sogleich weiter zu arbeiten, ohne erst - durch Aufsuchen außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher Stellen - mehr oder minder viel Zeit von der Arbeitsschicht zu versäumen (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.; Urteil vom 26.05.1977, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Die ärztliche Behandlung als solche ist auch in derartigen Fallgestaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., für den Fall der Verabreichung von Medikamenten durch die Werksambulanz; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O. zur allgemeinen Grippeschutzimpfung).

    Insoweit ist also zwischen dem Interesse des Unternehmens an der Durchführung einer der Gesundheit des Beschäftigten dienenden Maßnahme und dem Interesse an der Gesundheitsmaßnahme selbst zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.).

    Eine Unfallversicherungsschutz begründende besondere innere Verknüpfung zwischen der medizinischen Behandlung und der versicherten Tätigkeit würde voraussetzen, dass die Behandlung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht (BSG, Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.).

  • BSG, 26.05.1977 - 2 RU 97/76

    Unfallversicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Weg zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).

    Dies gilt auch dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen, wie eine Werksambulanz in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., vom 31.01.1974, a.a.O. und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in einer Werksambulanz verabreichten Hilfeleistungen einerseits zwar den rein persönlichen Belangen des Beschäftigten zu Gute kommen - vorliegend also der Linderung oder Beseitigung von Schmerzzuständen -, andererseits aber der durch eine solche Betriebseinrichtung erzielte Erfolg verhindert, dass die Beschäftigten, wegen ihrer Unpässlichkeit oder Schmerzen ihre Arbeit nicht länger vollwertig verrichten können oder sogar vorzeitig abbrechen müssen, vielmehr mit Hilfe der Werksambulanz in die Lage gesetzt werden, ihre Gesundheitsstörungen zu überwinden und sogleich weiter zu arbeiten, ohne erst - durch Aufsuchen außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher Stellen - mehr oder minder viel Zeit von der Arbeitsschicht zu versäumen (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.; Urteil vom 26.05.1977, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Damit sind die aufgezeigten allgemeinen Vorteile, die das Unternehmen aus dem Besuch der Werksambulanz, insbesondere also die Zeitersparnis beim Aufsuchen des Klägers im Verhältnis zur Inanspruchnahme von Hilfe außerhalb des Betriebes (z.B. Hausarzt, Krankenhausambulanz), zog, an sich als ausreichend für die Herstellung eines wesentlichen betrieblichen Zusammenhangs zu erachten (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Denn diese Erwägungen (dass durch das Aufsuchen der Werksambulanz mit einem größeren Verlust an Arbeitszeit verbundene Wege erspart werden) beziehen sich - so das Bundessozialgericht ausdrücklich (Urteil vom 28.10.1966, a.a.O. und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.) - ausschließlich auf den Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Wegen während der Arbeitszeit.

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R

    Versicherter iS von § 183 SGG - Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Der Senat kann insoweit auch die - nach §§ 193, 183 SGG ergangene - Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R in SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Spaziergang - Arbeitspause - Erholung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1).
  • BSG, 27.10.1965 - 2 RU 108/63

    Geschützte Bereiche der Unfallversicherung - Ambulante Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).
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